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Statuten des Elternvereins
des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums
Wien 6., Rahlgasse 4 (EV-GRG VI)



§ 1 Name und Sitz des Vereines:

Der Verein führt den Namen „Elternverein des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Wien 6, Rahlgasse“ (EV-GRG VI) und hat seinen Sitz in Wien 6., Rahlgasse 4.

§ 2 Zweck des Elternvereines:

1.
Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere:

a. die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmung des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte

b. die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,

c. durch steten Kontakt und Kooperation mit dem/der SchulleiterIn, den LehrerInnen und dem Schulgemeinschaftsausschuss den Unterricht und die Erziehung der Kinder in jeder geeigneten Weise zu fördern,

d. bei der Unterstützung bedürftiger Kinder der Schule mitzuwirken (z.B. Ermöglichung der Teilnahme an Schulveranstaltungen),

e. Mitfinanzierung von schulautonomen Veranstaltungen sowie von Hilfsmitteln, die einer Verbesserung des Unterrichts dienen, sofern diese nicht aus dem normalen Schulbudget finanziert werden können,

f. über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der SchülerInnen zu unterstützen (z.B. Sicherung von Schulwegen, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten...)

2. Die Aufgaben des Elternvereins sollen unter anderem erreicht werden durch:

a. gemeinsame Beratungen mit dem/der SchulleiterIn sowie mit den LehrerInnen und den SchulsprecherInnen,

b. Vorbringung von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule,

c. Durchführung von lnformationsveranstaltungen zu Themen, die mit Schule bzw. Erziehung zusammenhängen,

d. Durchführung bzw. Unterstützung von kulturellen, sportlichen und sonstigen Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen,

e. Beteiligung an der Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule (im Einvernehmen mit dem/der SchulleiterIn und den LehrerInnen),

f. Herausgabe eines Informationsblattes und/oder Gestaltung einer Internet-Präsenz (Homepage) bzw. eines Newsletters.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes des Elternvereines:

1.
Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch die Beiträge der Vereinsmitglieder, Spenden, Erträgnisse von Veranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen usw. aufgebracht.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt.

3. Die Vereinsmitglieder haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn mehrere Kinder, für die sie erziehungsberechtigt sind, die im § 1 genannte Schule besuchen.

§ 4 Mitgliedschaft:

1.
Mitglieder des Elternvereins können nur Erziehungsberechtigte der SchülerInnen sein, welche die genannte Schule besuchen. Für den Begriff des Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des bürgerlichen Rechts anzuwenden. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so haben sie nur ein Stimmrecht. Auch der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal zu bezahlen.

2. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Vereinsmitgliedern durch die ProponentInnen, nach der Konstituierung durch den Vorstand

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, jedenfalls aber mit Ende des Vereinsjahres, in dem das Kind aus der Schule ausscheidet.

4. Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen durch mehr als vier Monate nach Vorschreibung trotz Mahnung im Rückstand sind oder durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können mit Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

1.
Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten. Sie haben insbesondere den Vereinszweck (§ 2) in jeder Weise zu fördern.

2. Die Vereinsmitglieder haben Stimmrecht in der Generalversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht.

3. Sie haben das Recht zur Teilnahme an den vom Elternverein durchgeführten Veranstaltungen.

4. Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 6 Vereinsjahr:

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Generalversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Generalversammlung.

§ 7 Organe des Elternvereines:

Die Organe des Elternvereins sind:
a. die Generalversammlung
b. der Elternausschuss
c. der Vorstand
d. die RechnungsprüferInnen
e. das Schiedsgericht.

§ 8 Ordentliche Generalversammlung:

1.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der Regel im Oktober statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und vorbereitet sowie vom/von der Vorsitzenden geleitet

2. Die Einladung zur Generalversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung abzusenden.

3. Die Generalversammlung ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung der Vereinsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Beschlüsse werden grundsätzlich mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist für den Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 4, Abs. 4), für Änderungen der Statuten sowie für die Auflösung des Vereins (§ 14) erforderlich.

5. Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen und den Mitgliedern, z.B. durch Veröffentlichung auf der Homepage, zugänglich zu machen.

6. Der Generalversammlung ist vorbehalten:

a. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes über das abgelaufene Vereinsjahr,

b. Entgegennahme des Berichts der RechnungsprüferInnen über die Finanzgebarung,

c. Entlastung des Vorstandes (auf Antrag der RechnungsprüferInnen),

d. Bestellung eines Wahlkomitees (drei Vereinsmitglieder, die für keine Wahlfunktion kandidieren. Diese bestimmen ein Mitglied als Vorsitzende/n des Wahlkomitees),

e. Wahl des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters/ der Stellvertreterin für die Dauer eines Jahres,

f. Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder - KassierIn und StellvertreterIn, SchriftführerIn und StellvertreterIn sowie von bis zu vier weiteren Mitgliedern des Vorstandes - für die Dauer eines Jahres,

g. Wahl von zwei RechnungsprüferInnen für die Dauer eines Jahres,

h. Wahl der ElternvertreterInnen des Schulgemeinschaftsausschusses (da der Vorsitzende automatisch dem SGA angehört, sind zwei VertreterInnen und drei Ersatzmitglieder zu wählen) für die Dauer eines Jahres,

i. Beschlussfassung über vorliegende, ordnungsgemäß eingebrachte Anträge

j. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Schuljahr,

k. Beschlussfassung über Änderungen der Statuten,

l. Ausschluss von Mitgliedern,

m. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

7. Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Generalversammlung verhandelt werden sollen, sowie Wahlvorschläge für die Wahlen nach Abs. 6, lit. e) bis h) sind bis spätestens sieben Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim/ bei der Vorsitzenden einzubringen.

8. Das Wahlkomitee leitet den Wahlvorgang bei der Generalversammlung und prüft die Gültigkeit der eingebrachten Wahlvorschläge. Neben der fristgerechten Einbringung (siehe Absatz 7) ist für die Gültigkeit erforderlich, dass bei Wahlen nach lit. e) bis g) die Wahlvorschläge die notwendige Anzahl von KandidatenInnen für den jeweiligen Wahlgang enthalten und es muss klar hervorgehen, für welche Funktion welche/r KandidatIn vorgesehen ist. Außerdem muss vor Beginn des Wahlvorganges überprüft werden, ob die Nominierten sich auch tatsächlich der Wahl stellen wollen.

9. Sollte für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht worden sein, so können bei der Generalversammlung vor Eintritt in den Wahlvorgang Nachnominierungen vorgenommen werden.

10. Bei den Wahlen nach Abs. 6, lit. e) bis g) wird über die gesamten Wahlvorschläge in getrennten Wahlgängen abgestimmt.

Wird für die Wahlen nach lit. e) bis g) nur ein Wahlvorschlag eingebracht, kann darüber, mit Ausnahme des/der Vorsitzenden, auch in einem Wahlgang abgestimmt werden.

11. Bei den Wahlen nach lit. h) können aus der Gesamtheit der Nominierten bis zu fünf Namen ausgewählt und gereiht werden. Bei der Stimmenauszählung werden für die Nennung an erster Stelle fünf Punkte vergeben, an zweiter Stelle vier usw. Die zwei KandidatInnen mit der höchsten Punktezahl sind zu ElternvertreterInnen im SGA gewählt, die drei nächsten zu Ersatzmitgliedern.

Wird für die Wahlen nach lit. h) nur ein Wahlvorschlag mit fünf zu Wählenden und der Benennung nach Mitgliedern und Ersatzmitgliedern eingebracht, kann darüber auch in einem Wahlgang abgestimmt werden.

12. Alle Wahlen erfolgen prinzipiell geheim mittels vorbereiteter Stimmzettel. Sollte es aber für einen Wahlgang nur einen einzigen Vorschlag geben, kann die Generalversammlung auch offen abstimmen, sofern dagegen kein Widerspruch erhoben wird.

§ 9 Außerordentliche Generalversammlung:

1.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Elternausschusses, mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder oder die RechnungsprüferInnen schriftlich verlangen. Dabei ist der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Generalversammlung möglichst eindeutig zu bezeichnen.

2. Im Übrigen finden die Bestimmungen über Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Generalversammlung auch auf außerordentliche Generalversammlungen sinngemäß Anwendung. In der außerordentlichen Generalversammlung können die im § 8 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.

§ 10 Elternausschuss:

1.
Der Elternausschuss ist das höchste Gremium zwischen den Generalversammlungen. Er ist grundsätzlich für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
2. Dem Elternausschuss gehören alle gewählten KlassenelternvertreterInnen und deren StellvertreterInnen, der Vorstand des Elternvereins sowie die ElternvertreterInnen im Schulgemeinschaftsausschuss und deren Ersatzmitglieder an.

3. Der Elternausschuss wird vom/von der Vorsitzenden des Elternvereins mindestens einmal pro Semester einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich (spätestens 10 Tage vor der Sitzung) unter Bekanntgabe einer Tagesordnung. Wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Drittel der KlassenelternvertreterInnen eine Sitzung des Elternausschusses verlangen, muss diese von/der Vorsitzenden innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.

4. Der Elternausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Elternausschuss nach einer halben Stunde auf jeden Fall beschlussfähig. Die Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden des Elternvereins geleitet.

5. Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Anwesenden.

6. Der/die Vorsitzende kann zu Sitzungen des Elternausschusses bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten auch Personen einladen, die nicht dem Elternausschuss angehören. Dies betrifft alle Mitglieder des Elternvereines als auch Nichtmitglieder des Elternvereins, wie insbesondere den/die SchulleiterIn sowie VertreterInnen der Schulpartner (LehrerInnen und SchülerInnen).

7. Der Elternausschuss kann für bestimmte Aufgaben bzw. Themen Arbeitsgruppen einsetzen oder einzelne Vereinsmitglieder mit der Durchführung konkreter Aufgaben (z.B. Vorbereitung von Veranstaltungen) betrauen. In solchen Fällen ist ein schriftlicher Arbeitsauftrag mit einer klaren Aufgabenstellung zu erteilen.

8. Über den Verlauf des Elternausschusses ist ein Protokoll zu führen und den Mitgliedern, z.B. durch Veröffentlichung auf der Homepage, zugänglich zu machen.

§ 11 Vorstand:

1.
Der Vorstand erledigt die täglichen Geschäfte des Elternvereins, insbesondere fasst er die Beschlüsse in finanziellen Angelegenheiten. Außerdem bereitet er die Sitzungen des Elternausschusses sowie der Generalversammlung vor.

2. Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden mindestens zweimal pro Semester einberufen und geleitet.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind (darunter der/die Vorsitzende bzw. dessen/deren StellvertreterIn).

4. Dem Vorstand gehören an:

a. Der/die Vorsitzende und dessen/deren StellvertreterIn

b. Der/die SchriftführerIn und dessen/deren StellvertreterIn

c. Der/die KassierIn und dessen/deren StellvertreterIn

d. bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder

5. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen sowie gegenüber der Schule und führt die Geschäfte des Vereins, sofern sie nicht anderen Organen vorbehalten sind. Er/sie gehört auch dem Schulgemeinschaftsausschuss an. Offizielle Schriftstücke des Elternvereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Vorsitzenden und des/der SchriftführerIn, in Geldangelegenheiten der Unterschrift des/der Vorsitzenden und des Kassiers/der Kassierin.

6. Dem/der SchriftführerIn obliegen die Führung des Protokolls bei den Vereinssitzungen und die Ausfertigung von Schriftstücken des Elternvereins.

7. Dem/der KassierIn obliegen die Übernahme der Gelder des Elternvereins sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Vereinsorgane, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.

8. Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin werden die statutarischen Aufgaben vom jeweiligen Stellvertreter wahrgenommen.

§ 12 Rechnungsprüfung:

Die RechnungsprüferInnen haben die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereins aufgrund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle die Vereinsgebarung betreffenden Schriften und Bücher zu überprüfen und darüber der Generalversammlung zu berichten. Die RechnungsprüferInnen haben das Recht, an den Sitzungen aller Vereinsorgane teilzunehmen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 13 Schiedsgericht:

1.
Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.

2. Jeder der streitenden Teile nominiert zwei Vereinsmitglieder für das Schiedsgericht. Diese wählen mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n aus dem Kreis der Vereinsmitglieder.

3. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

4. Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.

§ 14 Vereinsauflösung:

1.
Die Auflösung des Elternvereins ist von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung zu beschließen.

2. Das Vermögen des Vereines wird im Falle seiner Auflösung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung zugeführt. Genaueres hat die Generalversammlung zu beschließen.


Fassung beschlossen auf der Generalversammlung am 14. Oktober 2010


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Statuten des Elternvereines [127 KB]

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